Möglichkeiten der Lärmminderung

Wie in Kapitel 3 bereits dargestellt, muss bei innerstädtischen Baustellen mit einem relevanten Baumaschineneinsatz in der Regel davon ausgegangen werden, dass – bei einer üblichen täglichen Arbeitszeit von 8 bis 10 Stunden - die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht eingehalten werden und damit eine Zumutbarkeit des Baulärmes nicht sichergestellt ist.

Werden Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich, können sie unterschiedlich ansetzen:

  • Lärmminderungsmaßnahmen an der Quelle,
  • Lärmminderungsmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg,
  • Lärmminderungsmaßnahmen beim Betroffenen.

Diese Minderungsmaßnahmen sind keine Standardleistungen und gesondert durch den Bauherrn/Auftraggeber zu vergüten. Die Wirksamkeit von Lärmminderungsmaßnahmen ist immer einzelfallbezogen und kann nicht verallgemeinert werden.

Lärmminderungsmaßnahmen an der Quelle:
Lärmminderungsmaßnahmen an der Quelle sind die wirkungsvollsten Maßnahmen, da sie die Geräuschentstehung unmittelbar beeinflussen. Sie können baulich-konstruktiv, aber auch organisatorischer Art sein.

Beispiele für baulich-konstruktive Maßnahmen wären z. B.:

  • Lärmschutzwände an einer ortsfesten Baumaschine bzw. einem Baugerät (z. B. Kreissäge),
  • nachrüstbare Schallschutzelemente an Gerüsten,
  • Abschirmungen und/oder Einhausungen im Bereich des Arbeitsortes.

Beispiele für organisatorische Maßnahmen wären z. B.:

  • Organisation der Baustelle (z. B. der Baustellenzufahrten möglichst weit weg oder abgeschirmt zu den Anwohnern; vorab vom Bauherrn/Planer zu klären!),
  • Ausschreiben eines lärmärmeren Bauverfahrens,
  • Beschränkung der täglichen Einsatzdauer lautstarker Baumaschinen² und/oder Beschränkung der Anzahl gleichzeitig eingesetzter Maschinen, als ausdrückliche Vorgabe in der bauseitigen Leistungsbeschreibung.

² In Anlehnung an die AVV Baulärm findet man häufig eine 2-stufige Beschränkung auf tagsüber: ≤ 8 Stunden oder sogar ≤ 2,5 Stunden sowie nachts: ≤ 6 Stunden oder sogar ≤ 2 Stunden.

Lärmminderungsmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg: Lärmminderungsmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg sind weniger effektiv im Vergleich zu Maßnahmen an der Schallquelle. Aber bei nicht-ortsfesten Geräuschquellen, wie z. B. Fahrzeugen, besteht meist gar nicht die Möglichkeit für quellnahe Maßnahmen.
Ein typisches Beispiel für derartige Lärmminderungsmaßnahmen sind (mobile) Lärmschutzwände (siehe Abbildung 6) im Randbereich der Baustelle. Als „Lärmschutzwände“ können auch ohnehin notwendige Baustellencontainer verwendet werden (siehe Abbildung 5).

Abbildung 6: Bauseitig ausgeschriebene Lärmschutzwand auf der Baustelle „Neubau Siemens Konzernzentrale“ in München

Lärmminderungsmaßnahmen beim Betroffenen:
Baulich-konstruktive Lärmminderungsmaßnahmen beim Betroffenen, wie z. B. eine Lärmschutzwand vor der Fassade, kommen in der Praxis nur sehr selten vor.
Ist die Geräuschbelastung beim Betroffenen aber unzumutbar hoch – dies kann insbesondere nachts der Fall sein – können organisatorische Maßnahmen erforderlich werden. Solche Maßnahmen können nur im Einverständnis mit dem Betroffenen umgesetzt werden.
Zu den „Lärmminderungsmaßnahmen“ kann in der Baustellenpraxis auch schon das „Um-Verständnis- Werben“ für eine erhöhte Geräuschbelastung zählen. Es ist zwar kein „Allheilmittel“, wurde aber an vielen Baustellen mit Erfolg eingesetzt. Es beginnt damit, dass man frühzeitig mit den Betroffenen nach einem gemeinsamen Lösungsweg sucht. Häufig findet man auf diesem Weg auch die Unterstützung der zuständigen Behörden. Von großer Bedeutung sind hierbei Transparenz und die Einhaltung von Abmachungen. Viele Anwohner haben Verständnis für Baustellen und die damit zwangsläufig einhergehende Geräuschbelastung. Es hilft sehr, wenn Beginn/Ende, aber auch Dauer der geräuschintensiven Bauphasen, vorab bekannt sind.
Selbstverständlich sollte sein, dass ein Ansprechpartner des Bauherrn während der Bauzeit permanent telefonisch erreichbar ist, wenn es doch einmal etwas aktuell zu klären gibt.

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