Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht
  1. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist unter § 325a das Verursachen von Lärm, Erschütterungen etc. geregelt.
  2. Der im Strafrecht maßgebliche Begriff der „Anlage“ trifft auf praktisch alle Baumaschinen und -geräte zu, die als solche laute Geräusche, selbst wenn auch nur durch die Antriebsmotoren, erzeugen. So etwa Planierraupen, Betonmischer, Transportmischer, Kompressoren, Turmdrehkräne, Bagger, Großbohrgeräte, Rammen, Kraftstromerzeuger, Betonbrecher oder Drucklufthämmer.
  3. Der § 325a StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Es muss also eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegen. In der Baupraxis führt Baulärm deshalb nur sehr selten zu einer Verurteilung. Im Regelfall sind Bauarbeiten nicht so laut, dass überhaupt eine Gesundheitsgefahr entstehen könnte. Denn eine solche ergibt sich nur bei längerer und andauernder, also keine „Lärm-Ruhephasen“ enthaltender, Lärmbelastung. Diese ist jedoch durch die täglich begrenzte Arbeitszeit einerseits und die Wochenendtage andererseits im Regelfall nicht gegeben.
  4. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten kennt eine spezifische „Lärm-Verbots-Regelung“ in § 117 OWiG, die besagt, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Im Normalfall liegt bei der Bauausführung ein „berechtigter Anlass“ vor, so dass hier die Tatbestandsvor - aussetzung nicht gegeben sein dürfte. Läge jedoch ein begründeter Fall vor, so träfen den Bauunternehmer als Handelnden auch die Konsequenzen. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Geldbuße von mehr als 200 € zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister führt.
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